Rechtsphilosophie
Rechtsphilosophie
Beider Rechtsphilosophie beschäftigt man sich mit den grundlegenden
Fragen des Rechts. Außerdem ist die Rechtsphilosophie ein Teilgebiet
der Philosophie, es ist auch eine Grundlagendisziplin der
Rechtswissenschaften. Eine der Hauptfragen der Rechtsphilosophie ist
die Frage: „Was ist Recht überhaupt?“. Aber es werden auch
andere Dinge hinterfragt, wie zum Beispiel in welchem Verhältnis die
Gerechtigkeit und das Recht stehen oder welchen Inhalt das Recht
haben sollte. Mitte des 19. Jahrhunderts hat sich aus der
Rechtsphilosophie die sogenannte Rechtstheorie herausgebildet. Die
Rechtstheorie ist eine Disziplin, die unabhängig von der
Rechtsphilosophie ist. Aber es ist schwer das Verhältnis der
Rechtstheorie zu der Rechtsphilosophie abzugrenzen.
Eswerden bei der Rechtsphilosophie Erkenntnisse und Methoden der
allgemeinen Philosophie angewendet. Bei der Rechtsphilosophie wird
nicht die Rechtsanwendung selbst, sondern die Entwicklung des Rechts
aus historischer Sicht untersucht.DieStaatstheorie ist ein Teilgebiet der Rechtsphilosophie und auch ein
Teilgebiet der Politikwissenschaft. Die Rechtsphilosophie greift
weiter als die Staatstheorie. Das liegt daran, das sich die
Rechtsphilosophie mit dem Recht allgemein befasst und die
Staatstheorie befasst sich nur mit dem Recht im Bezug zum Staat.
Jeder Rechtsphilosophie liegen dagegen immer bestimmte Grundannahmen
über den Staat zugrunde.
Esgibt bei der Rechtsphilosophie verschiedene Grundlegende Richtungen.
Diese Richtungen sind das Naturrecht, der Rechtspositivismus und der
Rechtsrealismus.
DasNaturrecht hat seit Beginn des Zeitalters der Aufklärung eine
besondere Bedeutung gekriegt. Eine naturrechtliche Argumentation ist
immer aus einer Erfahrung abgesichert. Im Naturrecht der Aufklärung
ist es nicht gottgewollt, sondern vernunftmäßig erkannt. Bei dem
Naturrecht gilt das Recht es die Bedingungen der Gesellschaft und der
menschlichen Natur so erfordern. Im Lauf der Zeit tritt das
Naturrecht in verschiedenen Formen auf. Nach dem zweiten Weltkrieg
gab es zwei Formen des Naturrechts, zum einen gab es das Naturrecht
in Form der Radbruchschen Formel, zum anderen in der Rechtsprechung
desBundesgerichtshofs zumFamilienrecht. Bekannte Vertreter des Naturrechts sind Christian
Thomasius, Christian Wolff, Samuel von Pufendorf und Jean-Jacques
Rousseau.
DerRechtspositivismus ist die positivistische Auseinandersetzung mit dem
Gesetz. Das heißt, dass nur die positiv gesetzten Normen als Recht
betrachtet werden. Nach H.L.A. Hart gibt es zwei Arten von
Rechtsnormen, zum einem die primäre Rechtsnorm und zum anderen die
sekundäre Rechtsnorm. Bei der primären Rechtsnorm enthält das
eigentliche materielle Recht. Dagegen ist bei der sekundären
Rechtsnorm geregelt, wie die primären Rechtsnormen gesetzt werden
sollen. Bekannte Vertreter des Rechtspositivismus sind H.L.A. Hart,
Jeremy Bentham, John Austin, Joseph Raz, Norbert Hoerster und Hans
Kelsen.
AlsRechtsrealismus bezeichnet man eine Auffassung, die das Recht als
Mittel zur Ausübung von politischer Macht ansieht. Die Eignung des
Rechts zur Herbeiführung eines bestimmten Ziels ist das Ziel des
Rechtsrealismus. Bekannte Vertreter des Rechtsrealismus sind Niccoló
Machiavelli und Thomas Hobbes.
Einerder bekanntesten und bedeutendsten Vertreter der Rechtsphilosophie
des 20. Jahrhunderts ist Gustav Radbruch. Er wurde 1878 in Lübeck
geboren und ist 1949 in Heidelberg gestorben. Seine Hauptwerke wurden
in mehrere Sprachen übersetzt. Für Radbruch gehört das Recht zum
Gebiet der Kultur und steht deshalb zwischen Natur und Ideal.
Einesseiner bekanntesten Werke ist „der Rechtsdenker“ . Der erste Teil
„Einführung in die Rechtswissenschaft“ wurde 1910
veröffentlicht. Das Hauptwerk „Grundzüge der Rechtsphilosophie“
erschien 1914. 1932 veröffentlichte Radbruch beides überarbeitet
unter dem Namen „Rechtsphilosophie“. Dieses Werk entstammt dem
Neukantianismus. Der Neukantianismus geht davon aus, dass eine Kluft
zwischen dem Sein und dem Sollen besteht. Er meint, dass aus dem Sein
niemals ein Sollen abgeleitet werden kann. Radbruch hat auch einen
Methodentrialismus vertreten. Dieser Methodentrialismus besagt, dass
zwischen den erklärenden Wissenschaften und den philosophischen
Wertlehren die wertbezogenen Kulturwissenschaften stünden. Im Recht
erscheint diese Dreiteilung Rechtssoziologie, Rechtsphilosophie und
Rechtsdogmatik. Eine Zwischenstellung nimmt dabei die Rechtsdogmatik
ein. In diesem Werk nehmen, für Radbruch, seine Lehren von der
Rechtsidee, von der Rechtsgeltung und vom Rechtsbegriff ein. Außerdem
definiert er das Recht als „Inbegriff der generellen Anordnungen
für das menschliche Zusammenleben“(*1). Er meinte auch, das die
Idee des Rechts die Gerechtigkeit sei, die auch die Zweckmäßigkeit,
die Rechtssicherheit und die Gleichheit sei. Die Radbruchsche Formel
basiert auf dieser Vorstellung. Radbruchs Beitrag„Gesetzliches Unrecht und übergesetzliches Recht“ aus dem Jahr
1946 gilt als einflussreichster rechtsphilosophischer Aufsatz des
20.Jahrhunderts.
(*1)GustavRadbruch, Rechtsphilosophie,Studienausgabe, hrsg. von Ralf Dreier und Stanley L. Paulson,
Heidelberg 2003, S. 38